Gemeindeverwaltung
Oberlangenegg
3616 Schwarzenegg

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Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen

Montag, 29. April 2024

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen und Gehwegen folgende Vorschriften gemäss Strassengesetz vom 4. Juni 2008 zu beachten:

  1. Bäume, Hecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen sind in einem genügend grossen Abstand (mind. 0.5 m) gegenüber der Fahrbahn bzw. Gehweg anzupflanzen, damit ein Zurückschneiden bzw. vorzeitiges Mähen verhindert werden kann.
  2. Hochstämmige Bäume und Wald haben einen Abstand ab Fahrbahnrand von 3.0 m innerorts bzw. 1.5 m ab Gehweghinterkante und 4.0 m ausserorts einzuhalten. Der Abstand wird ab Mitte der Pflanzstelle gemessen.
  3. Überhängende Äste dürfen nicht in den über den Strassen freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen, über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Der Raum seitlich zur Fahrbahn resp. Gehweg ist auf eine Breite von mindestens 0.5 m freizuhalten.
  4. Grundeigentümer haben Bäume und grössere Äste, bei welchen zu erwarten ist, dass sie Wind und Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen könnten, rechtzeitig zu beseitigen. Die Verkehrsfläche ist von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.
  5. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  6. Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen und Einfriedungen aller Art (inkl. Geäste) die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzungen und Einfriedungen dürfen an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn um höchstens 0.6 m überragen.
  7. Einfriedungen und Zäune längs öffentlicher Strassen sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen durch den Verkehr sowie den Strassenunterhalt standhalten, insbesondere auch jenen durch den Winterdienst.
  8. Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand bzw. Gehweghinterkante. Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
  9. Für gefährliche Einfriedungen und Zäune sowie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2.0 m ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 m ab Gehweghinterkante.

Die Grundeigentümer werden ersucht, die aufgeführten Vorschriften alljährlich bis am 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut umzusetzen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden die zuständigen Behörden das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten und die Kosten hierfür den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung stellen.

 

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